WIR RETTEN DIE WELT
Vereinssatzung
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „wir retten die welt“. Er soll ab einstimmigen Beschluss einer Mitgliederversammlung nach Erreichen von 200 Mitgliedern in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Lauenburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es als national tätige ökologische Organisation Umweltprojekte zu fördern, die Zerstörung und Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen von Flora und Fauna bekannt zu machen und darüber hinaus mit Projekten dem entgegenzuwirken Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit
der Entwicklung von Schutzzonen auf ehemaligen konventionell bewirtschafteten Flächen.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke durch Beratung, Lobbyarbeit und Aufklärung.
der Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren und Interessierte sowie Firmen und Vereinen, dabei berät er und klärt auf.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden
Spenden und andere Zuwendungen werden nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein durch ihre Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit (tritt erst in Kraft nach Beschluss der Mitgliederversammlung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.
§ 4 Mitglieder
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Verein hat:
Fördermitglieder § 4.1.
Ehrenamtliche Mitglieder § 4.2.
Stimmberechtigte Mitglieder § 4.3.
Ehrenmitglied § 4. 4.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden welche sich zu dem Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Antragstellung
Ehrenamtliche Mitglieder können alle Mitglieder ob Fördermitglied/ Stimmberechtigtes Mitglied oder Ehrenmitglied werden. Ehrenamtliche Mitglieder arbeiten aktiv in den Projekten oder zur Erfüllung des Vereinszwecks auf Dauer oder auf Zeit mit. Diese Mitglieder bekommen durch den Vorstand bei Bedarf erweiterte Zugangsmöglichkeiten zu dinglichen Vereinsmitteln.
Der Verein hat 3 stimmberechtigte Mitglieder. Diese stellen den Vorstand. Die Kandidaten zur Nominierung werden von dem Vorstand nach Regeln der Nominierungsordnung der Mitgliederversammlung vorgestellt.
Stimmberechtigtes Mitglied kann werden wer 21 Jahre alt ist, sich zur Verantwortung für die Vereinsziele erklärt und sich zur Verantwortung gegenüber der Natur, Umwelt und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält und keine herausragenden Funktionen in wirtschaftlich tätigen Organisationen oder politischen Parteien bekleidet. Wer sich in der Vergangenheit bewiesen hat dass er/sie sich für die Ziele des Vereins wir retten die welt aktiv eingesetzt und gefördert hat. Mitarbeiter des Vereins dürfen kein stimmberechtigtes Mitglied werden, sowie wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins bezieht.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat, und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deshalb regelmäßig Informationen über die Vereinskanäle zur Verwendung der Förderbeiträge. Darin werden die Verwendung der Fördermittel, die Entwicklung und die Arbeit in den Projekten beschrieben. Die Fördermitglieder haben das Recht an den lokalen Ortsgruppen teilzunehmen.
Fördermitglieder können sich in Ortsgruppen im Rahmen der Ausübung regionaler Vereinstätigkeiten zum Zweck der Förderung der Ziele des Vereins zusammenschließen. Dabei sind die Struktur und die Tätigkeiten der Ortsgruppen durch den Vorstand in einer Ortsgruppenrichtlinie zu regeln.
Ehrenamtliche Mitglieder arbeiten aktiv in den Projekten oder zur Erfüllung des Vereinszwecks auf Dauer oder auf Zeit mit. Diese Mitglieder bekommen durch den Vorstand bei Bedarf erweiterte Zugangsmöglichkeiten zu den Sachmitteln des Vereins
Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz eingeräumten Rechte.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder findet einmal im Jahr, spätestens aber alle 3 Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Mitglieder anwesend ist. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist das oberste Organ und ist zuständig für
die Wahl der Kassenprüfer,
Prüfung der Nominiertenliste für den Vorstand und der stimmberechtigten Mitglieder
die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes
die Festlegung der Verwendung der Mittel des Vereins
Billigung der Beitragsordnung
Satzungsänderungen.
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§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die Bildung von Arbeitskreisen,
die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Erstellt eine Nominierungsordnung und erstellt Nominierungslisten für die Auswahl von stimmberechtigten Mitgliedern
Erstellt eine Beitragsordnung
Erstellt eine Ortsgruppenregelung und überwacht die Einhaltung dieser.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer 5 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Umweltstiftung Greenpeace, Hongkongstraße 10, 20457 Hamburg zur Durchführung von Projekten im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gündungsversammlung am 01.April 2016 in Hamburg beschlossen.
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